Dachwohnungen, Wohnungen im obersten Stockwerk, Südfassaden mit großen Fenstern ohne Rollläden. Wenn der Juli kommt, ist die Mittagshitze in vielen Schweizer Gebäuden kaum auszuhalten. Und die Frage, die sich dabei immer stellt, ist dieselbe: Ist der Eigentümer verpflichtet, etwas zu unternehmen? Kann man etwas einfordern?
Die Antwort ist nicht einfach. Das Schweizer Obligationenrecht (Art. 259a) räumt dem Mieter das Recht ein, eine Mietminderung zu verlangen, wenn die Wohnung einen Mangel aufweist, der ihren Nutzwert mindert. Doch „im Sommer ist es heiß“ ist nicht automatisch ein Mangel, der dem Vermieter anzulasten ist. Wenn das Gebäude dreißig Jahre alt ist und nie wärmegedämmt wurde, kann die Hitze zwar unangenehm sein, stellt aber nicht unbedingt einen behebbaren Mangel dar, der Ihnen das Recht auf eine Mietminderung einräumt.
Größere Chancen hast du hingegen, wenn das Hitzeproblem auf eine konkrete bauliche Ursache zurückzuführen ist: ein Dach in schlechtem Zustand, ungedämmte Decken, fehlende Jalousien oder Fensterläden an direkt der Sonne ausgesetzten Stellen oder Fenster ohne jeglichen Sonnenschutz, den das Gebäude eigentlich vorsehen müsste. In solchen Fällen haben einige kantonale Gerichte Mietminderungen zwischen 5 % und 15 % während der Sommermonate zugelassen. Das geschieht zwar nicht automatisch, ist aber auch nicht unmöglich.
Was du auf keinen Fall verlangen kannst, ist, dass der Vermieter eine Klimaanlage installiert, wenn dies im Mietvertrag nicht vorgesehen war. Du hast auch keinen Anspruch auf eine Mietminderung, nur weil es im Juli wie jedes Jahr heiß ist. Die Beschwerde muss sich auf einen konkreten und nachweisbaren Mangel stützen, nicht auf die allgemeinen Wetterbedingungen. Wenn du der Meinung bist, dass dein Fall begründet ist, solltest du dich zunächst an die ASLOCA in der Westschweiz oder an den Mieterverband in der Deutschschweiz wenden. Diese bieten kostenlose Beratung für Mieter an und können dir schnell sagen, ob du ein stichhaltiges Argument hast.